Versicherungspflichtgrenze in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr |
46.800 |
46.800 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat |
3.900 |
3.900 |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
3.525 |
3.525 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
4.400 |
5.200 |
Geringfügigkeitsgrenze |
400 (2) |
400 (2) |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
42.300
|
42.300 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
52.800 |
62.400 |
|
Beitragssätze in Prozent |
Ost/West |
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse |
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (1) |
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,5 |
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
6,5 |
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1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen
ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche
Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %.
Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der
Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro steigt der
Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag
an. |
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur
Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung
in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von
12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. |