Bürgschaften im familiären Bereich


Nicht selten bürgen Ehegatten, Lebenspartner oder auch Kinder für den Kreditnehmer, wenn dieser einen Kredit für private oder geschäftliche Anschaffungen benötigt. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsnot, wird die Bank nunmehr versuchen, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Schwierig wird der Fall dann, wenn der Bürge kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das zur Rückzahlung des Kredits herangezogen werden kann. Dabei sieht sich die Bank regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob die Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten verstößt.

  • Ehegatte: Eine Bürgschaft ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Ehegatte kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Der Bank ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zuzuerkennen, sich durch Einbeziehung des Partners vor Vermögensverlagerungen zu schützen. Insbesondere dann, wenn zukünftig mit einer Vermögensverbesserung (im Urteilsfall die Hoffnung auf eine spätere Erbschaft der Frau) zu rechnen ist. Allerdings ist die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs solange hinausgeschoben, bis der Bürge wieder Vermögen erlangt. Durch eine früher erhobene Klage verstößt die Bank jedoch gegen Treu und Glauben. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 69/96)
    In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sittenwidrig sein kann, den vermögenslosen Ehepartner zum Schuldbeitritt bei einem Eigenkapitalhilfedarlehen zu bewegen und ihn im Ernstfall in Anspruch zu nehmen.
    (BGH-Urt. v. 11.3.97 - XI ZR 50/96)
  • Kinder: Veranlassen Eltern im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme; darauf, ob sie besonderen Druck ausgeübt haben, kommt es nicht an. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt - oder wären diese Umstände bei Überprüfung der Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank das rechtlich missbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Eine entsprechende Bürgschaft ist regelmäßig sittenwidrig.
    (BGH-Urt. v. 10.10.96 - IX ZR 333/95)
  • Lebenspartner: Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, dass der Partner die Bürgschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Verhaltens.
    (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 55/96)
    Das Oberlandesgerichts Köln nimmt in einem Urteil zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei nichtehelichen Lebenspartner wie folgt Stellung: Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewusst, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen, so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung eingegangene Risiko verwirklicht. (OLG Köln, Urt. v. 4.3.97 - 22 U 160/96)

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