Beginn der Sozialversicherungspflicht bei Erkrankung des Arbeitnehmers |
||||
Dabei ist zu prüfen, ab wann der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ist dagegen keine Regelung getroffen, so besteht erst nach vier Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Beispiel: Geplante Arbeitsaufnahme 1.7. eines Jahres. Wegen Arbeitsunfähigkeit kann die Beschäftigung erst zum 3.8. des Jahres angetreten werden. Besteht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung, so hat die Anmeldung zum 1.7. zu erfolgen. Ist jedoch nichts vereinbart und tritt deshalb eine Wartezeit von vier Wochen ein, so hat die Anmeldung zum 29.7. des Jahres zu erfolgen. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |