Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub


Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden.

Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft:

  • Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt.
  • Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten.
  • Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen.
    Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 - 9 AZR 765/98)
  • Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht.
    Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98)
    Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig.

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