In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob geringfügig Beschäftigte sog. Mini-Jobber die
gleichen Rechte und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Nachfolgend sollen einige arbeitsrechtliche Punkte aufgeführt werden.
- Bei der Vergütung darf ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung gegenüber den
Vollzeitkräften erfolgen.
- Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung.
- Bei Feiertagen steht den Mini-Jobbern ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung entsprechend
ihrer Arbeitszeit zu.
- Besteht eine tarifliche oder einzelvertragliche Regelung, dass bei der Leistung von Überstunden
ein Überstundenzuschlag auszuzahlen ist, so ist dem geringfügig Beschäftigten bei tatsächlich erbrachten Überstunden
dieser Zuschlag ebenfalls zu gewähren.
- Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub,
für die das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Tarif- oder auch einzelvertraglich kann ein längerer Urlaubsanspruch geregelt
werden. Diesen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage hat ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit
ebenfalls.
- Neben dem oben beschriebenem Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer i. d. R. auch noch ein Urlaubsgeld.
Auch hier haben die Mini-Jobber ein Anrecht auf eine anteilige Auszahlung. Diese Regelung gilt auch für andere Gratifikationen wie z.
B. das Weihnachtsgeld.
- Gemäß dem Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, Mutterschutz. Geringfügig Beschäftigte dürfen demnach hiervon nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt
auch für die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub).
- Beim Kündigungsschutz ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten keine
Besonderheiten. Das heißt, dass ein Arbeitsverhältnis in Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Beschäftigten
nur dann gekündigt werden darf, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei den Kündigungsfristen gelten ebenfalls
die gesetzlichen Bestimmungen mit einer Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Monats. Längere Kündigungsfristen
sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit bzw. können tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein.
Abschließend kann also angemerkt werden, dass geringfügig Beschäftigte Vollzeitbeschäftigten
in jeder Hinsicht gleichgestellt und demnach arbeitsrechtlich gleichbehandelt werden müssen. |