Um der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die
Bundesregierung und der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der
Finanzierung des Terrorismus" (Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum 15.8.2002 in Kraft getreten. Es
sieht vor, die Identifikations- und Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen und neue Berufsgruppen in diese
Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem von Kreditinstituten gemeldet
werden.
- Erweiterter Personenkreis: Nun unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres
Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht
ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
- Identifizierungspflicht: Grundsätzlich ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie
besteht zunächst bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur,
wenn der Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen
mehreren Transaktionen eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese
Grenze bleibt außer Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Transaktion
einer Geldwäsche oder aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient.
- Art der Identifizierung: Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens
aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das
Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu
Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so sind
nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des Berechtigten festzustellen.
- Meldepflicht: Verdachtsfälle müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
angezeigt werden.
Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem
oder über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses
Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen, wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für
den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
- Sanktionen: Verstöße gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
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