Änderungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes


Um der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" (Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum 15.8.2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, die Identifikations- und Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen und neue Berufsgruppen in diese Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem von Kreditinstituten gemeldet werden.

  • Erweiterter Personenkreis: Nun unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
  • Identifizierungspflicht: Grundsätzlich ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie besteht zunächst bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur, wenn der Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen mehreren Transaktionen eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese Grenze bleibt außer Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Transaktion einer Geldwäsche oder aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient.
  • Art der Identifizierung: Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so sind nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des Berechtigten festzustellen.
  • Meldepflicht: Verdachtsfälle müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung angezeigt werden.

    Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen, wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
  • Sanktionen: Verstöße gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis