Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist für Geschäftsführerhaftung möglich


Der Geschäftsführer einer GmbH muss weitreichende Haftungsrisiken im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit tragen. Im Unterschied zu jedem anderen Angestellten der GmbH, der nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhalten haftet, ist er sogar bei leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Seine Haftung besteht sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Es ist daher verständlich, wenn der künftige Geschäftsführer bereits beim Abschluss seines Anstellungsvertrags versucht, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Gesellschafter im Geschäftsführerdienstvertrag eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vereinbaren, solange es sich nicht um Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Im entschiedenen Fall konnten die Vertragspartner gem. schriftlicher Vereinbarung Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nur innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. drei Monate nach Beendigung des Arbeitverhältnisses geltend machen. (BGH-Urt. v. 16.9.2002 – II ZR 107/01)

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