Informationspflicht einer kreditgebenden Bank bei Bauherrenmodell


Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell und berät den Interessenten entsprechend, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.

Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem Anlagemodell beteiligt. Dabei genügt es für den Nachweis eines Vermögensschadens, dass die Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. (BGH-Urt. v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02)

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