Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis |
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Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 5 U 349/04) |
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