Entnahmevereinbarung im Gesellschaftsvertrag |
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Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung." |
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