Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit |
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Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist jedoch ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. |
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