Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung |
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Eine Firmenfortführung wird dann angenommen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. So geht, nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs, der maßgebliche Verkehr von einer Unternehmensfortführung dann aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dieses Nachfolgeverhältnis tritt auch ein, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird. Die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |