Volle Haftung bei Unfall mit Ersatzwagen |
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In ihrem Urteil vom 30.3.2006 bejahten die Richter den Schadensersatzanspruch und führten zur Begründung aus, dass der Entleiher grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache haftet. Es genügt deshalb einfache Fahrlässigkeit, die hier vorgelegen hat. Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes hat das Unternehmen in diesem Fall nicht vertrauen dürfen. In der Rechtsprechung wird ein entsprechendes Vertrauen zwar unter Umständen als schutzwürdig anerkannt - mit der Folge, dass die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die eigenen Fahrzeuge der Kunden relativ neu, höherwertig und vollkaskoversichert sind. Dadurch ist das Interesse des Kunden erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr von beträchtlichen Fahrzeugschäden zu begrenzen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte das Unternehmen das zu reparierende Auto nicht vollkaskoversichert. |
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