Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis.
Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum
Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der
wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig.
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses
mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es
jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der
organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. |