Garten im vermieteten Einfamilienhaus - kein Aufwendungsersatz für genehmigte Veränderung der Mietsache


In einem Fall aus der Praxis wurde ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei Mietbeginn unbepflanzt war, vermietet. Im Mietvertrag gestattete der Vermieter dem Mieter den Garten nach seinen Wünschen zu gestalten, was dieser auch tat. Etwa 20 Jahre später endete das Mietverhältnis. Nun forderte der Mieter vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für diejenigen Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu Folgendes: "Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann."

Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf den Willen der Parteien schließen, dass der Mieter die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis