Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung


Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege.

Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen.

Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis