| Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen
      Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können
      so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden
      die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen
      vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in
      Kurzform hingewiesen werden: 
 1. Verbraucherdarlehen
 
 
      Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden
        künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über
        die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht
        ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte
        Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den
        verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher.
        Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen
        dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert
        werden.
 
Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker
        reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen
        wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen
        besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten
        des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel
        erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die
        Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger
        Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses
        abzuwägen.
 
Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für
        unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
        Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche
        Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können
        besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten
        europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen
        Ausland einholen und vergleichen können.
 
Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen
        ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei
        unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist
        von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können
        dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf
        die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten.
        Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht
        wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen
        Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
        Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung,
        ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
        Betrages beschränkt.
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