Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt
der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des
Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel
muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte
müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche
bewegen:
- Kleingratifikationen (100 ) dürfen keiner Rückzahlung
unterworfen sein.
- Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist
bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren
Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt
oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3.
des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann
folgenden Termin kündigen kann.
Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist
die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt
zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch
eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei
Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt
von der Vertragsgestaltung ab. |