Die Bundesregierung hat am 4.6.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die
Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und
die Verbraucher geschützt werden sollen. Die Länder haben in ihrer
Plenarsitzung vom 13.6.2014 die Reform beraten und im Kern keine Einwendungen
hiergegen erhoben. Ziel des Gesetzes ist, dass die Versicherungsnehmer auch in Zukunft die ihnen
zugesagten Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten.
Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
- Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre
werden untersagt, solange dies erforderlich ist, um die Erfüllbarkeit
der Garantiezusagen sicherzustellen. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit
die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei
den gegenwärtig niedrigen Zinsen ausreichen, um die den Versicherten
gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren.
- Die Überschussbeteiligung der Versicherten wird an das Niedrigzinsumfeld
angepasst. Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen
wird von 75 % auf 90 % angehoben. Es ist künftig einfacher möglich,
garantierte Zinsleistungen aus anderen Ergebnisquellen zu finanzieren, wenn
die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Die Versicherer werden verpflichtet,
Angaben zu veröffentlichen, mit denen die Überschussbeteiligung
für ihre Kunden und für Dritte nachvollziehbarer wird.
- Versicherer und Aufsicht müssen Risiken frühzeitiger erkennen
und danach handeln. Dazu werden insbesondere mehrjährige Prognoserechnungen
der Versicherer ausdrücklich im Gesetz verankert. Daneben werden die
Regelungen für die Sanierungsplanung der Unternehmen verbessert und die
Handlungsoptionen der Aufsicht gestärkt, wenn die langfristige Risikotragfähigkeit
der Versicherer nicht gegeben ist.
- Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht.
Dafür müssen insbesondere Versicherungsvermittler die Höhe
ihrer Provision gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen. Die bilanzielle
Anrechenbarkeit von Abschlusskosten wird herabgesetzt (Absenkung des Höchstzillmersatzes).
So soll Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, ihre
Abschlusskosten zu senken.
- Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden
Versicherten kann begrenzt werden, sofern die von einem Versicherungsunternehmen
gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen nicht
ausreichen, um die den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen
zu finanzieren. Damit wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
ein Ausgleich zwischen den Interessen der in einer Risikogemeinschaft verbunden
Versicherten hergestellt. In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die
bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis
Ausscheidenden gegenüber derjenigen, deren Versicherungsverträge
erst in Zukunft fällig werden.
- Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen
für Neuverträge wird herabgesetzt. Die Möglichkeit der Versicherer,
Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurückzuhalten
statt sie an die Versicherten auszuschütten, wird begrenzt.
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