Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion |
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Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig. Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €. |
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