Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Allerdings ist eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher - das heißt vor dem Zugang der Kündigung - befriedigt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Befriedigung erfolgen muss! |
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