Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem
Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Die vGA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine
Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt.
In seinem Urteil vom 17.12.1997 (I R 70/97) musste der BFH erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen beherrschenden
Gesellschafter Stellung nehmen.
Darin heißt es:
- Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender
Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch
Rechenvorgänge ermittelt werden kann.
- Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, dass der Gesellschafter eine
"angemessene" Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA.
- Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen" Vergütung dem
gemeinsamen Steuerberater überlassen.
- Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Lauf eines Veranlagungszeitraums die
Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen .
- Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung
eine vGA.
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