Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich |
||||
Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |