Nachweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Ermittlern


Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts – wie z. B. eines Pkw – zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.

Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.

  • Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.

  • Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen.

  • Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt.

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