Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde mit Wirkung zum
1.1.2006 der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen.
Bis zum 31.12.2005 geleistete Zahlungen für die Steuerberatung, Steuersoftware, Fachliteratur usw. können bei der
Einkommensteuererklärung 2005 noch nach der alten Rechtslage unbeschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In Zukunft wird
es auf den Veranlassungszusammenhang ankommen, inwieweit die Kosten für die Steuerberatung steuerlich wirksam angesetzt werden können.
- Sind die Kosten durch die Erzielung von Einkünften veranlasst, ist ein Abzug als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten weiterhin möglich. Die Aufwendungen für Buchführung, Gewinnermittlung, Erstellung der betrieblichen
Steuererklärungen, Führung von Einspruchsverfahren in diesem Bereich sind wie bisher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hängen
die Steuerberatungskosten z. B. mit der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung
oder Kapitalvermögen zusammen, sind sie ebenfalls als Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart berücksichtigungsfähig.
- Nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern privat veranlasst sind z. B. Gebühren für die
Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen, Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung oder des Antrags auf
Eigenheimzulage. Diese Kosten sind nicht mehr abzugsfähig.
- Sind die Aufwendungen zum Teil betrieblich/beruflich und zum Teil privat veranlasst, müssen sie -
ggf. im Rahmen einer Schätzung - aufgeteilt werden.
Insgesamt kann damit regelmäßig ein wesentlicher Teil der Steuerberatungskosten weiterhin
steuerlich berücksichtigt werden. Inwieweit die Neuregelung verfassungsgemäß ist, ist jedoch umstritten. |