Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die
Kostendeckelung führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.
Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 Euro) sind im
Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 Euro Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
(Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil
werden pauschal wie folgt ermittelt:
Privatnutzungsanteil:
35.600 Euro x 1 % x 12 Monate |
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4.272 Euro |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
35.600 Euro x 0,03 % x 27 km x 12 Monate
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3.460 Euro |
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./. Entfernungspauschale
200 x 0,30 Euro x 27 km
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1.620 Euro
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Nicht abziehbar: |
1.840 Euro |
1.840 Euro |
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6.112 Euro |
tatsächliche Gesamtkosten |
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6.500 Euro |
Gewinnminderung bisher: |
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388 Euro |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen,
liegt kein Fall der Kostendeckelung vor. Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von
tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine
Kostendeckelung erforderlich. Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung:
Tatsächlich entstandene Aufwendungen |
6.500 Euro |
Zu gewährende Entfernungspauschale |
1.620 Euro |
Differenz (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) |
4.880 Euro |
In allen noch offenen Fällen ist nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten
tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
Gewinnminderung neu:
(6.500 Euro ./. 4.880 Euro)
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1.620 Euro |
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