Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eindeutig und nachprüfbar sein! |
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Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die nichtssagende Formulierung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996". Das Attribut "technisch" bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |