Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen |
||||
Der BFH war der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen können. Es ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 hinaus zu berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lässt es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |