Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat
betriebliche Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel,
Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne
Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag
auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür
liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den
einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren
gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung
gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen
einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der
Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie
EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009
ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.
Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:
- Das bisherige Papierverfahren wird für die in den
EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches
Verfahren umgestellt.
- Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 betragen
(vorher 200 ). Das gilt jedoch nicht, wenn der Vergütungszeitraum
das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für
diese Zeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50
betragen (vorher 25 ).
- Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen
und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für
den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 , bei Rechnungen über
den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 beträgt. In begründeten
Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt
werden.
- Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher
30.6.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen
(Ausschlussfrist).
- Es wird eine Verzinsung eingeführt, wenn der Betrag nicht
innerhalb von der im Gesetz genannten Frist ausgezahlt wird.
- Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr
direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein
elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein.
Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der
Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es
die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat
weiter.
Verfahren bis 31.12.2009: Die Anträge auf Erstattung der
Umsatzsteuer sind mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ausländischen
Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet
wurde. Jede Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck
in ihrer Landessprache zur Verfügung. Zur Beantragung innerhalb der
EU kann der Unternehmer auch das Formular USt 1 T(EG) verwenden. Einige
Staaten bestehen jedoch auf Formularen in ihrer Landessprache. |