Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit |
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Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden. Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden. Dies gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung. |
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