Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend


Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen.

Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.

Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt, entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen, ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich - die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde.

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