Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden. |
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