Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung |
||||
Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen. Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |