Klarstellung zu Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand |
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Werden Handwerkerleistungen durch die öffentliche Hand durchgeführt, sind sie nicht begünstigungsfähig, wenn sie allen beteiligten Haushalten zugutekommen. Hierzu gehört etwa der Ausbau des Versorgungsnetzes oder die Erschließung von Straßen, aber auch Reinigungsarbeiten und Winterdienst, wenn sie sich auf die Fahrbahn beziehen. In seinem Schreiben vom 1.9.2021 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand nur dann als begünstigt gelten, wenn sie sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt einzelner Grundstückseigentümer verorten lassen. Dies gilt etwa, wenn bei Straßenreinigungsarbeiten und Winterdiensten der entsprechende Gehweg eines Anwesens gereinigt oder geräumt wird. |
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