Besteuerung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen |
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Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben einem Festkaufpreis auch ein variabler Kaufpreisbestandteil abhängig von Umsatz oder Gewinn, sog. Earn-Out-Zahlung, vereinbart, so ist dieser abweichend von der o.g. gesetzlichen Regel erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird hierdurch nicht erhöht. Dies liegt darin begründet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe in den Folgejahren noch eine Kaufpreisforderung entsteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9.11.2023 darüber hinaus entschieden, dass es sich bei variablen Kaufpreisbestandteilen, welche dem Grunde und der Höhe nach bei Vertragsabschluss noch ungewiss sind, nicht um nachträgliche Kaufpreiszahlungen handelt, die Versteuerung also erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfolgen hat. |
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