Das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer - Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - ist zum 1.1.2002 in Kraft getreten


Der Bundesrat hat am 30.11.2001 dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. Damit soll zukünftig insbesondere der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts – namentlich mit Hilfe zwischengeschalteter betrügerischer Unternehmen, die eine in Rechnung gestellte, aber nie gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen – begegnet werden.

Die Maßnahmen betreffen vor allem die Ergänzung der Rechnungsanforderungen um die Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers sowie die Einführung einer Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer durch den Lieferanten oder Leistenden für solche Unternehmer, die bei Abschluss des Vertrages über ihren Eingangsumsatz davon Kenntnis hatten. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen muss auf allen nach dem 30.6.2002 ausgestellten Rechnungen erfolgen.

Finanzbeamte können im Rahmen einer "Umsatzsteuer-Nachschau" ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsräume betreten, um umsatzsteuerrelevante Sachverhalte anhand von Unterlagen zu überprüfen. Die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen dürfen auch für andere Steuerarten ausgewertet werden. Die Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann zukünftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Anmerkung: Durch eine gesetzliche Änderung gilt die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann als Verbrechen, das mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden kann, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Was als "gewerbsmäßig" und welche Summe als "großes Ausmaß" gilt, steht noch nicht fest. Ob es auf einen Betrag von ca. 500.000 Euro (bisherige Rechtsprechung) zutrifft, bedarf noch der Klärung. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend.

Bemerkung: Die Folge einer wirksam abgegebenen Selbstanzeige bedeutet aber nicht die Befreiung von der Verpflichtung, Steuern nachzuzahlen. Erhebliche Risiken bestehen dann, wenn die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß abgegeben wird. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte deshalb unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden.

Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt künftig die Auszahlung von Erstattungsbeträgen von Sicherheitsleistungen abhängig machen, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Nach bisherigem Recht konnte die Erstattung in diesen Fällen zunächst nicht erfolgen. Das bedeutet: die notwendige Prüfung muss nunmehr nicht mehr zu Lasten der Liquidität des zu prüfenden Unternehmens gehen. Der Erstattungsbetrag wird ausbezahlt, der Unternehmer ist lediglich mit den Kosten z. B. einer Bankbürgschaft belastet.

Neu gegründete Unternehmen müssen in Zukunft im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Damit sollen die Finanzämter zeitnäher Informationen über umsatzsteuerliche Sachverhalte in diesem spezifisch risikobehafteten Segment erhalten. Mit Hilfe dieser Regelung will die Bundesregierung so genannte Phönixfirmen, die systematisch für Zwecke des Karussellbetrugs eingesetzt werden, bekämpfen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz die Kostentragung für den Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens vor, wenn das Gericht Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt, die im Einspruchsverfahren rechtmäßig (wegen verspäteten Vorbringens) zurückgewiesen worden sind.

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