Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse in der Europäischen Union |
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Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |