August
Die Bundesregierung beantwortet die Frage, inwieweit aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren ist, wie folgt:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen.
Aus "Billigkeitsgründen" wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.
Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.
Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.
Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können.
Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.
Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.
Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.
Betrüger nutzen eine neu entwickelte Form des Bankdatenbetrugs. Mithilfe eines Trojaners wird auf das Online-Konto zugegriffen und dieses manipuliert. Das Online-Konto zeigt bei den betroffenen Steuerpflichtigen eine Gutschrift mit Auftraggeber "Finanzamt" an. Gleichzeitig wird hingewiesen, dass eine "Fehlüberweisung" vorliegt. Das vermeintlich erstattete Geld wird bei einer Rücküberweisung nicht an das Finanzamt, sondern auf das Konto der Kriminellen geleitet.
Bitte beachten Sie! Es wird davor gewarnt, bei solchen Gutschriftbeträgen eine Rücküberweisung zu tätigen. Bei bereits getätigten Überweisungen sollten Betroffene umgehend ihre Bank kontaktieren, um die Überweisung zu stoppen. Bei ungewöhnlichen Vorgängen wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls die Polizei einzuschalten.
Die Nutzung informationstechnischer Systeme (IT-Systeme) und des Internets mit seinen vielfältigen Angeboten durchdringen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in immer größerem Maße. Bedeutende Teilbereiche des privaten und öffentlichen Lebens werden zunehmend ins Netz verlagert oder von diesem beeinflusst.
Durch das am 1.8.2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz wurde auch das Telemediengesetz geändert und um eine Neuregelung ergänzt. Dort heißt es:
Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist
- und diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Vorkehrungen müssen den Stand der Technik berücksichtigen.
Anmerkung: Für den E-Commerce bedeutet das, dass der Diensteanbieter/Online-Händler sicherstellen muss, dass er technische Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorhalten muss, die sicher sind. Es muss also ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden. Dies kann, muss aber nicht, mittels eines Verschlüsselungsverfahrens wie den SSL-Zertifikaten geschehen. Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben bzw. verwalten, sollten daher ihre Sicherheitssysteme überprüfen und ggf. entsprechend anpassen.
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