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Juli

Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab

Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.

Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden

Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Neuerungen bei Leiharbeit und Werkverträgen

Das Bundeskabinett hat am 1.6.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen.

Eine Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach 9 Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese Tarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach 6 Wochen einsetzen, und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.

Ferner soll eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten eingeführt werden. Damit müssen Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden.

Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z. B. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Mit dem neuen Gesetz soll auch den teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträgen entgegengewirkt werden. Das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, indem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2017 in Kraft treten.

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen, für die Praxis interessanten Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Dazu schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Das Unternehmen zahlte daraufhin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds.

Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12.1.2016 entschieden hat, kam auch das BAG zu der Entscheidung, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist.

Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (OLG) mit seinem Urteil vom 25.2.2016.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Immobilienerwerb nahm ein Unternehmer bei seiner Bank mehrere Darlehen auf. Für die Darlehen verlangte die Bank jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsabschluss mit dem Kunden mündlich erörtert. Der Darlehensnehmer zahlte für einen Kreditvertrag über 1.850.000 € Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 €.

Das OLG stellte fest, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Bank hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Dass die wirtschaftlichen Parameter und die Darlehenskonditionen zu Beginn der Geschäftsbeziehung "grundsätzlich verhandelt" wurden und die Verhandlungskomponente im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung für beide Parteien "zurücktrat", genügt dafür nicht. Offen bleibt damit schon, ob und inwieweit die Bank bereit war, ihre auch in anderen Darlehensgewährungen verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Darlehensnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, sodass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellt kein "Verhandeln" dar.

 

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