Dezember
Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres. Demnach verjähren also die Forderungen, die 2014 entstanden sind, am 31.12.2017.
Forderungen auf den Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Ist die Forderung aus einem Kaufvertrag z. B. am 1.3.2014 entstanden, beginnt die Verjährung am 31.12.2014; d. h. dass die Forderung bis zum 31.12.2017 nicht verjährt.
Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei Jahren (Regelverjährungsfrist) die Möglichkeit, sich für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen auf die Verjährung seiner Schuld zu berufen und die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auch wenn die Forderung weiterhin besteht, können Unternehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht. Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut zu laufen.
Durch ein gerichtliches Mahnverfahren - also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides - kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die Forderung genau definiert wird.
Anmerkung: Unternehmer sollten rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen, ob sie im Jahr 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt wurden, und entsprechende Maßnahmen einleiten.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.
Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000 €. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Das OLG entschied zugunsten der Käuferin. Nach seiner Auffassung schließt die Formulierung "gekauft wie gesehen" einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus.
Diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielte keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.9.2017 zum sog. "Diesel-Abgasskandal" entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.
In dem entschiedenen Fall erwarb ein Käufer bei einem VW-Vertragshändler im Juli 2014 ein Dieselfahrzeug, bei dem der darin verbaute Motor vom sog. "Abgasskandal" betroffen war. Der Käufer hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Richter des OLG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Käufer nicht durch den Vertragshändler bzw. seine Mitarbeiter getäuscht wurde. Der Händler hatte ebenso wie der Käufer erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Eine Täuschung durch den Fahrzeughersteller ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen. Der Hersteller der Kaufsache ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist hier nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Auch die Stellung als Vertragshändler hat hieran nichts geändert. Bei dem Händler handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Der Händler hat auch gegenüber dem Käufer keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Der Kaufvertrag konnte daher nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Die Energieeinsparverordnung verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Immobilienmakler jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verpflichtung, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der wesentliche Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2017 entschieden, dass Gemeinden Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, etwa "unter einem Dach" ausgeübt werden.
In der Baunutzungsverordnung heißt es bei "Sondergebiete, die der Erholung dienen" u. a.: In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
Diese 1977 geschaffene Vorschrift bietet eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.
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