Januar
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 € verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 78.000 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045 € (aBL)/2.695 € (nBL) monatlich, also 36.540 € (aBL)/32.340 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,6 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 € auf 246 € monatlich (Frühstück 52 €, Mittag- und Abendessen je 97 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € und für ein Frühstück 1,73 €.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung erfahren hat.
Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes, obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2017 jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
Mit Urteil vom 30.8.2017 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Überlassung von Spieler/Trainer/Betreuer, die ein Sponsor bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und an einen Verein als Spieler kostenlos verliehen hatte, beschäftigen.
Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein liegt und damit den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen. In der Regel erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung gegen ein angemessenes Entgelt. Ist dies nicht der Fall, liegt in dem Verzicht des Sponsors auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.
Anmerkung: Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein. U. U. besteht hier zwingend Handlungsbedarf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am 22.11.2017 in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.
Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass Käufer Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück.
In den Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dazu entschieden die BGH-Richter, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Vertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.
- Preiserhöhung - Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht
- "Ohne-Rechnung-Abrede" führt zur Vertragsnichtigkeit
- Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
- Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam
- Kein höheres Elterngeld aufgrund von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Kein Ausgleich bei Schenkungsteuer vom Schenker
- Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018
- Fälligkeitstermine - Januar 2018
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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