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Dezember

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich. Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz - 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % - anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be- oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16 %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021 abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.

Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr - also bis zum 30.6.2021 - fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.

Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein "Erstattungsbetrag" in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 € gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.

Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht abgeschafft.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021

Die sog. Pendlerpauschale bleibt auch ab dem Jahr 2021 bis zu 20 km bei 0,30 €. Sie wird befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. km auf 0,35 € angehoben. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,38 €.

Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt

Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld - verteilt über 3 Jahre - um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.

 

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