November
Bei Bar-Einzahlungen von mehr als 10.000 € bei der Hausbank muss ein Nachweis über die Herkunft der Summe möglich sein. Bei einer anderen Bank als der Hausbank gilt die Regelung schon ab 2.500 €. Das gilt auch, wenn die Einzahlung gestückelt vorgenommen und dabei der Betrag von 10.000 € bzw. 2.500 € insgesamt überschritten wird. Darunter fallen beispielsweise auch der Kauf von Edelmetallen wie Gold oder der Währungsumtausch. Bei regelmäßigen Einzahlungen geht die Bank nicht von einer gestückelten Einzahlung aus und verzichtet auf den Herkunftsnachweis. Allerdings wird technisch geprüft, ob sog. „Smurfing“ vorliegt. Dabei sollen Beträge, indem sie gestückelt eingezahlt werden, kleiner wirken als sie sind. Kann kein Herkunftsnachweis erbracht werden, muss die Bank das Geschäft unter Umständen ablehnen.
Zum Nachweis der Herkunft dienen laut der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin z. B.:
• aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
• Quittungen von Barauszahlungen einer anderen Bank oder Sparkasse
• Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
• Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zum Auto- oder Edelmetallverkauf)
• Quittungen über Sortengeschäfte
• letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise
• Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen
Geschäftskunden sind i. d. R. nicht zur Erbringung eines Herkunftsnachweises verpflichtet, da sie häufiger größere Geldbeträge in bar bei der Bank einzahlen. Ein Nachweis kann nur nötig werden, wenn die Bartransaktion wesentlich vom übrigen Einzahlungsverhalten abweicht.
Ein Fehlverhalten als Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch die Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann, wenn aufgrund der Pflichtverletzung als Geschäftsführer auch ein Verbleiben desselben als Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern unzumutbar wird, etwa weil durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter so nachhaltig zerrüttet wird, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ausgeschlossen erscheint, oder weil Treuepflichten schwerwiegend verletzt wurden.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer eine große Anzahl geheimhaltungsbedürftiger Firmendaten auf einen Laptop und ein weiteres Speichermedium heruntergeladen hatte. Daraufhin kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos und rief ihn als Geschäftsführer ab.
Der Geschäftsführer verschaffte sich, nach Auffassung des OLG, Daten, auf die er ohnehin Zugriff hatte bzw. wesentliche Daten aus seiner Geschäftsführertätigkeit, die er auch ohne Download kannte. In der Gesamtschau reichte dies nicht, um (auch) die Einziehung der Geschäftsanteile zu begründen.
Aus der Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markthändler, bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein.
In einem Fall aus der Praxis war ein Markthändler bei Öffnung des Marktes um 8:00 Uhr wiederholt nicht verkaufsbereit. Daraufhin wurde ihm der Standplatz entzogen. Dagegen erhob der Markthändler Klage.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin kamen zu der Entscheidung, dass ihm der Standplatz entzogen werden durfte. Sie führten aus, dass dem Händler wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens über Anordnungen und grundlegende Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden konnte. Es war nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten in Zukunft nachhaltig ändert, sodass zu befürchten war, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gestört wird.
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin kündigte am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte ihrem Arbeitgeber eine auf den 8.2.2019 datierte AU-Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke. Diese hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden.
Eine AU-Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der AU geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis zum 22.2.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten AU.
Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.9.2021.
- Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
- Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug in das Pflegeheim
- Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022
- Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens bei einer Scheidung
- Erbschaft – Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Belegvorlage
- Fälligkeitstermine - November 2021
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.