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November

Zweckgebundene Spenden können steuerlich begünstigt sein

Spenden, die einer konkreten Zweckbindung unterliegen, können steuerbegünstigt anzuerkennen sein. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.3.2021. Im verhandelten Fall ging es um Spenden, die einem bestimmten Tier zugutekommen sollten.

Eine Steuerpflichtige übergab einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und einer gewerblichen Tierpension eine Spende in Höhe von 5.000 €. Das Geld sollte konkret für die Pflege eines Tieres verwendet werden, das in der Pension untergebracht war. Der Tierschutzverein stellte daraufhin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten einen Spendenabzug ab.

Der BFH führte hingegen aus, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende nicht dem steuerlichen Abzug entgegensteht. Allerdings müsse die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke liegen. Ob die Unterbringung in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse noch gerichtlich festgestellt werden, weswegen die Sache zurück an das FG verwiesen wurde. Soll eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen, so ist eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung Voraussetzung für einen Spendenabzug, um etwa verdeckte Unterhaltsleistungen zu verhindern. Diese Voraussetzung fehle laut dem BFH zwar in diesem Fall, doch sei hier nicht von einer verdeckten Unterhaltszahlung auszugehen, zumal das betreffende Tier nicht der Steuerpflichtigen gehörte.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung eines Grundstücks nach unentgeltlicher Übertragung

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Urteil erwarb eine Steuerpflichtige entgeltlich ein bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist übertrug sie dieses ohne Gegenleistung hälftig auf ihre beiden volljährigen Kinder, welche es am selben Tag der Übertragung noch veräußerten. Zuvor wurden die Veräußerungsverhandlungen aber nicht durch die Kinder, sondern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzte bei der Mutter den entstandenen zu versteuernden Veräußerungsgewinn an.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung ist hier nicht von Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Durch die Schenkung an die Kinder, läuft die zehnjährige Behaltensfrist weiter und eine Veräußerung innerhalb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteuerung unterliegen. Unerheblich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grundstück veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn anteilig bei ihnen zu berücksichtigen und nicht bei der Mutter als Schenkende.

Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Bei der Übertragung von Gegenständen, Gebäuden oder auch Gesellschaftsanteilen zwischen Personen oder Personengruppen ist es je nach Einzelfall manchmal nicht eindeutig zu beurteilen, ob der entsprechende Vorgang unter die private oder berufliche Sphäre fällt und welche steuerlichen Konsequenzen deswegen damit verbunden sind. Diese Problematik war auch Teil eines im Aussetzungsverfahren getroffenen Beschlusses des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG).

Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar Gesellschafter einer GmbH. Um über ihre Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen, übertrugen sie die Mehrheit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch weitere gleich große Teile auf mehrere leitende Angestellte. Das Finanzamt beurteilte diese Übergabe als Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und setzte Lohnsteuer fest. Das FG kam letztendlich zu der Entscheidung, dass die Übertragung durch die Festlegung der Nachfolgeregelung entstanden ist und nicht durch das Arbeitsverhältnis an sich. Damit von Arbeitslohn ausgegangen werden kann, muss ersichtlich sein, für welche früheren oder zukünftigen Leistungen die Anteile als Entlohnung gelten sollen. Dazu kommt, dass es keine Haltefrist für die Arbeitnehmer gab und auch sonst keine weiteren Voraussetzungen. Vielmehr liegen hier die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.

Gewerbesteuer bei Rendering-Leistungen von Architekten

Das FG Köln entschied mit Urteil vom 21.4.2021, dass Rendering-Leistungen keine Seltenheit mehr sind und von vielen Architekten ausgeübt werden; inzwischen ist es sogar Teil des Architekturstudiums. Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mit Hilfe einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Selbst wenn sich Architekten auf diese Tätigkeit spezialisieren, gibt es laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keinen Grund, von gewerblichen Einkünften auszugehen. Denn obwohl eine ausschließlich technische Arbeit vorliegt, befinden sich Architekten dabei in einem Planungsstadium, in dem sie ausreichend gestalterisch tätig werden, um den groben Entwurf lebendig zu machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zinsvereinbarung in Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Musterfeststellungsverfahren mit der Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen zu entscheiden. Im entschiedenen Fall schloss eine Sparkasse seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach –  bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.: „Die Spareinlage wird variabel, zzt. mit .. % p.a. verzinst.“ In den „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Die BGH-Richter entschieden dazu, dass die Klausel in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung von Spareinlagen unwirksam ist. Sie weisen nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Zinsanpassungen sind monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen.

Ferner stellte der BGH klar, dass die Ansprüche auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die Verjährung beginnt also erst ab diesem Zeitpunkt.

Bezüglich des Referenzzinssatzes hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses muss nun einen geeigneten Referenzzinssatz festsetzen.

 

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