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Steuernews

Neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz

Seit Jahresbeginn sind Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz muss von allen „Letztvertreibenden“ eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher unabhängig von deren Material in Verkehr bringen. Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucher verkaufen, wie z. B. Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe.

Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 m2 haben. Statt der oben dargestellten Mehrwegangebotspflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kunden zu ermöglichen, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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