Folgen Sie uns auf

September

Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.10.2013

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist
    • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
  3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber
  4. und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.

Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.

Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung - als "einer" Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung - festgehalten, gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten.

So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen; dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen. Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.

Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.

Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen

Durch das Jahressteuergesetz 2013 - dessen Regelungen zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurden - ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen.

Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht "Wiederverkäufer" sind.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit 1.8.2013

Seit dem 1.8.2013 haben Eltern für ihre Kleinkinder (ab dem 1. Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bzw. auf Betreuungsgeld, wenn sie die Betreuung selbst übernehmen.

Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem 31.7.2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen also dem Betreuungsgeld vor. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100 € pro Kind (ab 1.8.2014: 150 €) und wird als Geldleistung ausgezahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (z. B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen werden, für das keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Es wird für maximal 22 Monate pro Kind bezahlt.

Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit des Elterngeldes und Betreuungsgeldes kann nur nacheinander - und nicht zeitlich parallel - erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wurde.

Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich.

Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende Monatsbetrag des Elterngeldes halbiert und in einer ersten und zweiten Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden.

Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Es kann auch eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmutter bzw. Tagesvater handelt. Betreuungsgeld kann z. B. bei Betreuung des Kindes in Spielkreisen oder in privater - also nicht öffentlich finanzierter - Kinderbetreuung bezogen werden.

Entscheiden sich die Eltern für einen Kita-Platz und steht ein solcher nicht zur Verfügung, können sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Eltern von der Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen ablehnen können, z. B. wenn der Weg dorthin zu weit ist. In der Rechtsprechung wird zzt. als "zumutbare Entfernung" maximal 5 Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert.

Des Weiteren ist eine Kita unzumutbar, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, weil beispielsweise Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind, die Gruppenzahl zu hoch oder die Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

SEPA: Überweisungen und Lastschriften

Ein einheitliches Überweisungs- und Lastschriftverfahren soll den Zahlungsverkehr im Euroraum erleichtern und sicherer machen. Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Damit können alle unabhängig von ihrem Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr steuern, haben europaweit freie Kontowahl und können sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen.

Alle Unternehmen müssen bis zum 1.2.2014 die alten Verfahren auf SEPA umstellen. Es gibt keine Übergangsfrist für Unternehmen. Nur der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1.2.2016 weiter nutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer: Unternehmen benötigen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.

Das SEPA-Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an das Unternehmen und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Ab dem 1.2.2014 müssen Unternehmen bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung) die SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Die Kunden sind jedoch über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren!

Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren:

  • Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann - wie eine Einzugsermächtigung - innerhalb von 8 Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. Eine Lastschrift ohne SEPA-Mandat können Kunden innerhalb von 13 Monaten zurückgeben.
     
  • Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Es ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe. Ausnahme: Der deutsche Einzelhandel kann das stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1.2.2016 weiter nutzen.


Ab dem 1.2.2014 ersetzt auch die neue Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) die bisherige nationale Kontokennung. Hat ein Unternehmen mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1.8.2013 die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 € - bar ohne Rechnung - vereinbart worden.

Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.