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Februar

Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am11.12.2012 entschieden.

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts führten dazu in ihrer Begründung aus, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, nicht "beurteilungsneutral" sind, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren.

Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern

Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern

Nach den Europäischen Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf kann ein Sozialplan vorsehen, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet werden darf. Sie muss jedoch mindestens die Hälfte der Summe betragen, die bei der Standardberechnungsmethode zu zahlen wäre.

Eine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn in der Berechnung berücksichtigt wird, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung besteht.

 
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"Düsseldorfer Tabelle" 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

"Düsseldorfer Tabelle" 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Seit dem 1.1.2013 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde von 950 € auf 1.000 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800 €. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2013.

Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
 

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 €
anderen volljährigen Kindern: 1.150 € 1.200 €
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 €
Eltern: 1.500 € 1.600 €


Der Kindesunterhalt wurde zum 1.1.2013 nicht erhöht. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da es bei dem Kinderfreibetrag 2013 keine Erhöhung gibt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Keine Entnahme betrieblicher Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

Keine Entnahme betrieblicher Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

Zum "gewillkürten" Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahmenüberschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung zum Betrieb unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.

Gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 21.8.2012 nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Dieser wird nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen.

Vermindert sich demnach im Laufe der Zeit der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10%igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts. Eine solche Nutzungsänderung allein stellt keine Entnahme dar.

 
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Grundfreibetrag steigt ab 2013 minimal an

Grundfreibetrag steigt ab 2013 minimal an

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder am 12.12.2012 das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem (minimalen) Einigungsvorschlag abgeschlossen.

Danach steigt der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 €, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.

Die vom Bundestag im März 2012 beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war hingegen nicht konsensfähig. Es bleibt also weiterhin dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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