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Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).

Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch gering ausfällt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.