Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen!
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen! |
Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR die Gültigkeit einer USt-IdNr. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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