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Februar

Bundesregierung strebt Steuervereinfachung an

Bundesregierung strebt Steuervereinfachung an

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastungen für die Bürger und Unternehmen beschlossen. Das dazugehörige Steuervereinfachungsgesetz soll 2011 verabschiedet und spätestens zum 1.1.2012 in Kraft treten. Was möglich ist, soll aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011 rechtswirksam werden. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 € auf 1.000 € angehoben werden.

Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren.

Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel wie auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen, entfallen.

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft soll auf diese Erklärungspflicht verzichtet werden.

Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Eine sog. "Bagatellgrenze" für den Gegenstandswert in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre soll verzichtet werden. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.

Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen und auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose zu verzichten. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.

Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.

Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren: Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig ihre Einkommensteuererklärungen - unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Hiervon profitieren Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden Einkünften wie z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Grundsätzlich bleibt es bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung. Nur die Frist für die Abgabe wird sich - auf Antrag - um ein Jahr verlängern.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.5.2010 entschieden, dass nur derjenige im Rahmen der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen kann, der rechtzeitig vollständige und richtige Angaben zu allen hinterzogenen Steuern macht.

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu.

Künftig tritt Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann ein, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit bleiben Steuerhinterzieher, die sich bisher nur "scheibchenweise" je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr straffrei.

Des Weiteren wird der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, vorverlegt. Bislang reichte es, dass sich der Steuerhinterzieher bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. In Zukunft gilt Straffreiheit nur dann, wenn die Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.

Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechend schnell handeln!

 
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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeldgeschäften

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeldgeschäften

Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.

Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts.
Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind.

Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.

 
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Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit drei Urteilen vom 22.9.2010 seine Rechtsprechung vom April 2008, dass nämlich diese 0,03-%-Zuschlagsregelung nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.

Während das Finanzamt in den entschiedenen Fällen auf Grundlage eines Nichtanwendungsschreibens der Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.

Anmerkung: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile stand bei Drucklegung des Informationsbriefes noch aus.

 
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Schnee- und Glatteisunfälle steuermindernd geltend machen

Schnee- und Glatteisunfälle steuermindernd geltend machen

Verursachen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger). Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Geltend gemacht werden können jedoch die infolge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen..

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.